Aktuelles • 21. Oktober

Windenergieanlagen in Eitorf und Ruppichteroth

Zwei getrennte Genehmigungsverfahren


Im November 2024 wurde beim Rhein-Sieg-Kreis ein Antrag für 18 Windenergieanlagen (WEA) in den Gemeinden Eitorf und Ruppichteroth eingereicht. Anfang 2025 teilte der Antragsteller mit, dass eine umfassende Umplanung erfolgen soll. Die Bearbeitung wurde daraufhin ausgesetzt. Im Juli 2025 legte der Antragsteller überarbeitete Unterlagen vor. Nun werden nur noch 13 Windräder beantragt – neun in Eitorf und vier in Ruppichteroth.

Wie der folgenden Kartendarstellung zu entnehmen ist, befinden sich acht dieser Anlagen innerhalb und fünf außerhalb der sogenannten Entwurfsflächen des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien zum Regionalplan Köln (blaue Flächen).

Am 19. Dezember 2025 soll der Regionalrat Köln den Plan beschließen. Nach Rechtskraft des Regionalplanes Erneuerbare Energien (voraussichtlich Januar 2026) sollen die Entwurfsflächen als verbindliche Windenergiegebiete gelten.

Da für Anlagen innerhalb und außerhalb dieser Flächen unterschiedliche gesetzliche Regelungen gelten, führt der Rhein-Sieg-Kreis zwei getrennte Genehmigungsverfahren durch:

Genehmigungsverfahren 1 – Acht Anlagen innerhalb der Entwurfsflächen

Für diese acht Anlagen gilt § 6 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG), der Verfahrenserleichterungen vorsieht. Eine gesonderte Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist nicht erforderlich, da die Umweltfolgen bereits im Rahmen des Regionalplans geprüft wurden. Auch eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich nicht vorgesehen und findet daher nicht statt. Die Behördenbeteiligung zu diesem Verfahren wurde am 4. September 2025 eingeleitet.

Genehmigungsverfahren 2 – Fünf Anlagen außerhalb der Entwurfsflächen

Für diese fünf Anlagen greifen die Erleichterungen des WindBG nicht. Hier ist eine gesonderte Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) notwendig. Der Antragsteller hat freiwillig eine UVP beantragt, was der Rhein-Sieg-Kreis akzeptiert hat. Dieses Verfahren wird daher mit vollständiger UVP und Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt.

Die Bearbeitung dieses zweiten Verfahrens ist vorerst ausgesetzt – voraussichtlich bis zum 19.12.2025, da davon auszugehen ist, dass die fünf WEA aus planungsrechtlichen Gründen nicht genehmigungsfähig sind. Grundlage hierfür ist § 36a des Landesplanungsgesetzes NRW (LPlG), welcher regelt, dass Entscheidungen über WEA außerhalb der Entwurfsflächen auszusetzen sind. Der § 36 a LPlG wurde bis zum 14. Februar 2026 verlängert.

Weiteres Vorgehen

Aufgrund begrenzter personeller Kapazitäten beim Rhein-Sieg-Kreis, konzentriert sich die Genehmigungsbehörde zunächst auf Verfahren mit realistischen Genehmigungschancen. Daher wird aktuell ausschließlich das Verfahren für die acht WEA innerhalb der Entwurfsflächen bearbeitet.

Nachstehend finden Sie den Link zur Pressemeldung des Rhein-Sieg-Kreises:

Windenergieanlagen in Eitorf und Ruppichteroth: zwei getrennte Genehmigungsverfahren | Rhein-Sieg-Kreis